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Neue Informationen aus der Gemeinde Hebertsfelden

Jubilarin feiert 90. Geburtstag

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Foto: vorne v.l.n.r.: Jubilarin Annemarie Hüllmayer, 1. Bürgermeisterin Karin Kienböck-Stöger und weitere Gratulantinnen

Hebertsfelden:

Im Hause Hüllmayer wurde gefeiert: Annemarie Hüllmayer aus Hebertsfelden beging ihren 90. Geburtstag. Hierzu gratulierten neben Bürgermeisterin Karin Kienböck-Stöger, die namens der Gemeinde ein Geschenk und Glückwünsche überbrachte, auch Vertreter des Obst- und Gartenbauvereins sowie des Frauenbundes.

Annemarie Hüllmayer, geb. Bachmaier, erblickte am 09.07.1935 in Hebertsfelden das Licht der Welt. Ihr Vater war Müllermeister und kam mit seiner Frau in den Besitz einer Landwirtschaft mit Sägewerk. Mit ihren drei Schwester wuchs die Jubilarin in Rackersbach auf. Sie ging in Hebertsfelden zur Schule und besuchte dort auch die Berufsschule.

Nach der Hochzeit mit Josef Hüllmayer im Jahr 1959 übernahm Annemarie Hüllmayer mit ihrem Ehemann das Sägewerk mit der dazugehörigen Landwirtschaft. Aus der Ehe gingen die drei Kinder Annemarie, Edeltraud und Rainer hervor. 1998 wurde der Betrieb dann an Sohn Reiner und Schwiegertochter Angela übergeben. Josef Hüllmayer verstarb am 19.01.2021.

Annemarie Hüllmayer ist bereits seit 50 Jahren Mitglied des örtlichen Kirchenchors. Auch beim Frauenbund lässt sie kaum eine Veranstaltung unbesucht, dort war sie eines der Gründungsmitglieder. Ebenso erfreut sich der Singkreis mittlerweile seit 20 Jahren über ihren Gesang. Die Strickerei gehört zu einer ihrer Lieblingsbeschäftigungen neben ihren 6 Enkelkinder und 2 Urenkeln, die ihr große Freude bereiten.

 

 

 

 

 

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Halbzeit im Mikrozensus 2025

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Die aktuelle Pressemitteilung zur Durchführung des Mikrozensus 2025 ist aus nachfolgendem Link ersichtlich:

https://www.statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2025/pm175/index.html

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Anzeigepflicht bei Änderungen von tatsächlichen Verhältnissen für die Grundsteuer in Bayern

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Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte in Bayern sind verpflichtet, dem Finanzamt bestimmte Veränderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen ihrer Grundstücke oder Gebäude anzuzeigen, wenn diese Auswirkungen auf die Äquivalenzbeträge der Grundsteuer haben. Eine solche Anzeige ist gebündelt jeweils zum Jahresbeginn des Folgejahres abzugeben.

Wird beispielsweise ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet und geht das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum daran über, muss dies angezeigt werden. Bei einem Eigentumswechsel eines Grundstücks hingegen ist keine Anzeige erforderlich, da dies durch eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung automatisch berücksichtigt wird.

Die Anzeige muss – abweichend von den bundesrechtlichen Regelungen – gemäß dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) bis spätestens 31. März des auf die Veränderung folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Erfolgt keine elektronische Übermittlung, ist die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.

Die Anzeigepflicht trifft in der Regel denjenigen, dem das Grundstück steuerlich zuzurechnen ist. In Fällen des Erbbaurechts bedeutet dies, dass der Erbbauberechtigte die Erklärung oder Anzeige abzugeben hat. Der Erbbauverpflichtete ist zur Mitwirkung verpflichtet, sofern nur er über bestimmte notwendige Informationen verfügt.

Die entsprechenden Erklärungen und Anzeigen gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung (AO) und sind daher bei Nichterfüllung oder verspäteter Abgabe sanktionierbar. So kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben oder die Erfüllung der Pflicht durch Zwangsmaßnahmen durchsetzen.

Unabhängig von der Anzeigepflicht kann das Finanzamt auch selbst eine Fortschreibung der Äquivalenzbeträge veranlassen, wenn ihm alle relevanten Tatsachen bekannt sind. Eine solche Fortschreibung ist zeitlich nicht begrenzt, entfällt jedoch, wenn die darauf beruhende Steuer bereits verjährt ist.

Die Abgabe der Erklärungen und Anzeigen ist ein zentraler Bestandteil der neuen Grundsteuerregelungen in Bayern und stellt sicher, dass Änderungen sachgerecht in die Bewertung einfließen.

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