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Rückschnitt

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Pflichten als Grundstückseigentümer

Bäume, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, sind grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Wachsen sie in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, sind folgende Mindestdurchfahrtshöhen (sogenanntes Lichtraumprofil) freizuhalten:

 

  • Über Gehwegen: mindestens 2,50 Meter

  • Über Fahrbahnen (z. B. Gemeindestraßen): mindestens 4,50 Meter

Was ist erlaubt?

Laut § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind sogenannte schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen auch während der Vegetationszeit erlaubt. Das Abschneiden, „Auf-den-Stock-Setzen“ oder Entfernen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen ist hingegen nur in der Zeit von Oktober bis Ende Februar zulässig.

 

Das Freischneiden des Verkehrsraums ist Teil der Verkehrssicherungspflicht und mit dem Naturschutzrecht vereinbar. Es ist ganzjährig zulässig – auch in Form starker Rückschnitte –, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gewährleistet wird.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindeverwaltung entweder telefonisch unter 08721/963612 oder per Mail an