Fundtiere unterliegen dem Fundrecht. Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 965 bis 984 BGB) geregelt. Man muss als Finder also das Fundtier wieder an den Besitzer zurückgeben. Es ist notwendig, das Fundtier unverzüglich an einer entsprechenden Stelle zu melden, da man sich sonst einer Fundunterschlagung schuldig macht.
Sollten der Ablieferung des Fundtieres Tierschutzgründe entgegenstehen, genügt die Bekanntgabe des Fundes und des Hinderungsgrundes zur Ablieferung der Gemeinde zu benennen.
In Hebertsfelden ist das Fundbüro der Gemeinde zuständig, eine entsprechende tierschutzgerechte Unterbringung zu ermöglichen. Dies sind regelmäßig Tierheime. Sie füttern die Fundtiere und geben diese bei Bedarf in Behandlung beim Tierarzt.