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Kanal

KA

Kläranlage/Abwasserentsorgung

 

Die Abwasserentsorgung ist nach dem Bayerischen Wassergesetz eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und wird von ihnen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. 

 

Die Gemeinde Hebertsfelden betreibt das Kanalnetz im Gemeindegebiet (zur Abwassersammlung und -ableitung) und zwei Kläranlagen (zur Abwasserbehandlung - in Niedernkirchen und Hebertsfelden).

 

Die Abbildung links im Bild zeigt eine Luftaufnahme der Kläranlage in Hebertsfelden.

 

Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.

 

 

 

Damit die Gemeinden das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung. 

 

In der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Finanzierung der Abwasseranlagen über (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren geregelt. 

In denjenigen Bereichen des Gemeindegebiets, in denen keine öffentliche Abwasserkanalisation errichtet wird, ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung Aufgabe der Grundstückseigentümer und erfolgt meist über Kleinkläranlagen.

 

Alle drei Jahre werden die Verbrauchsgebühren für den cm³-Abwasser (Schmutz- und Oberflächenwasser und nur Schmutzwasser) in der Gemeinde neu kalkuliert. Im Gemeindegebiet sind durchschnittlich pro Jahr (2021 - 2024) 92.500 m³ an Schmutz- und Oberflächenwasser und 35.000 m³ reines Schmutzwasser angefallen. 

 

Die Verbrauchsgebühren betragen in der Kalkulationsperiode 2025 bis 2027 für

 

- Schmutz- und Oberflächenwasser 2,56 € je m³

- Schmutzwasser 2,44 € je m³

 

 

 

Kleineinleiter

 

Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge und Gebühren, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Gemeinde.

 

Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wird für solche Anwesen erhoben, die nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind.

 

Der Abgabesatz beträgt je Schadenseinheit (= 2 Personen):

 

ab 01. Januar 2002: 35,79 € im Jahr, somit gemäß gemeindlicher Satzung 17,90 €/Jahr/Person.

 

Der Berechnung der Abwasserabgabe wird die Zahl der Einwohner je Grundstück zum jeweils 30. Juni zugrunde gelegt und im darauffolgenden Jahr erhoben. 
Die Gemeinde führt die Abwasserabgabe an den Staat ab, sie kommt also nicht der Gemeinde zugute.

 

Seit dem Abgabejahr 1991 ist auch von den Grundstückseigentümern Abwasserabgabe zu zahlen, die ihre Abwässer ohne Vorreinigung (in einer Hauskläranlage gem. DIN 4261) speichern und anschließend landwirtschaftlich verwerten.

 

 

Befreiung von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Befreiungsmöglichkeiten:

 

  1. Bei Einleitung in Gewässer oder bei Versickerung

    erforderlich ist eine einmalige Fäkalschlammuntersuchung

    Abwasser wird in einer Abwasserbehandlungsanlage vorgereinigt

    Überwasser wird in einen Bach, bzw. Gewässer eingeleitet oder versickert im Grundwasser

    Fäkalschlamm wird auf betriebseigene Ackerflächen ausgebracht

 

  1. Bei Speicherung in Gülle- oder Jauchegrube

    erforderlich ist eine einmalige Fäkalschlammuntersuchung

    Abwasser wird in einer Abwasserbehandlungsanlage*) vorgereinigt

    Überwasser wird in eigener Gülle- bzw. Jauchegrube gespeichert

    Fäkalschlamm wird auf betriebseigene Ackerflächen ausgebracht
     

Ergänzung zu 1. und 2.:

Bei Ausbringung des Fäkalschlamms auf fremden Ackerflächen müssen zusätzlich zu den oben angeführten Punkten Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vom Inhaber der Ackerflächen vorgelegt werden (alle zwei Jahre; auf Antrag beim Landratsamt Fristverlängerung auf vier Jahre möglich).

 

*) Erläuterung zur Abwasserbehandlungsanlage bei Speicherung:

 

nach Wasserrecht: Vorschrift 3-Kammer-Grube nach DIN 4261 (mind. 6 m³ und je 1,5 m³ pro Person)

nach Abwasserrecht: genügt Abwasserbehandlungsanlage C Grundsätzliche Befreiung; aber bei Kontrollen bzw. Beanstandungen durch das Landratsamt muss die Abwasserbehandlungsanlage in eine 3-Kammer-Grube nach DIN 4261 umgebaut werden.


In vorgenannten Fällen sind der Gemeinde jeweils vorzulegen:

 

- die Fäkalschlammuntersuchung (seit 01.07.1992 vorgeschrieben)

- die Bodenuntersuchungen bei Ausbringung des Fäkalschlammes auf fremde Ackerflächen

- Nachweis über die Abwasserbehandlungsanlage (z. B. Dreikammerausfaulgrube)

- Angabe, ob das Überwasser in eine Speichergrube (z.B. Güllegrube) eingeleitet wird oder ob das Überwasser in das Grundwasser versickert, bzw. in einen   Bach, bzw. Gewässer eingeleitet wird

 

Einleitungsverbot für die gemeindlichen Kläranlagen

In die öffentliche Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

  • die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

  • die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

 

Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,

  2. infektiöse Stoffe, Medikamente,

  3. radioaktive Stoffe,

  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

  6. Grund- und Quellwasser,

  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

  9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben,

  10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.

    Ausgenommen sind

    1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

    2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können.
       

  11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

    1. von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

    2. das wärmer als + 35° C ist,

    3. das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

    4. das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

    5. das als Kühlwasser benutzt worden ist.

  12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln

  13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer 

Nenn­wertleistung über 200 kW.

 

Wenn hier aufgeführte Stoffe in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

 

Bei Zuwiderhandlungen werden Geldbußen festgesetzt.