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Wasserversorgung und Abwasser in der Gemeinde Hebertsfelden

Wasserhärte

Der Wasserverbrauch aus den vier Gemeindebrunnen beläuft sich auf ca. 110.000 m³/Jahr.

Dem Wasser wird nach der Förderung das enthaltene Eisen entzogen.

Chlor oder sonstige Chemikalien werden nicht zugesetzt.

Das Trinkwasser aus den Brunnen in Hebertsfelden hat die Gesamthärte 12,2° dH (= Härtebereich 2 nach § 7 Waschmittelgesetz).

Das Trinkwasser aus dem Brunnen in Linden weist die Gesamthärte 15,5° dH (= Härtebereich 3) auf.

Das gesamte Gemeindegebiet wird überwiegend aus den Hebertsfeldener Brunnen über den Hochbehälter Hebertsfelden versorgt.

Das Wasser aus dem Brunnen Linden wird nach Aufbereitung direkt ins Netz eingespeist, d. h. das Trinkwasser aus Linden und Hebertsfelden wird vermischt, die Wasserhärte liegt somit zwischen 12,2 und 15,5° dH.

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Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wird für solche Anwesen erhoben, die nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind.

Der Abgabesatz beträgt je Schadenseinheit (= 2 Personen):

ab 01. Januar 2002: 35,79 € im Jahr, somit

gemäß gemeindlicher Satzung 17,90 €/Jahr/Person.

Der Berechnung der Abwasserabgabe wird die Zahl der Einwohner je Grundstück zum jeweils 30. Juni zugrunde gelegt und im darauffolgenden Jahr erhoben. Die Gemeinde führt die Abwasserabgabe an den Staat ab, sie kommt also nicht der Gemeinde zugute.

Seit dem Abgabejahr 1991 ist auch von den Grundstückseigentümern Abwasserabgabe zu zahlen, die ihre Abwässer ohne Vorreinigung (in einer Hauskläranlage gem. DIN 4261) speichern und anschließend landwirtschaftlich verwerten.

Siehe auch „Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter“.

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Befreiung von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Befreiungsmöglichkeiten:

  1. Bei Einleitung in Gewässer oder bei Versickerung
    1. Erforderlich ist eine einmalige Fäkalschlammuntersuchung
    2. Abwasser wird in einer Abwasserbehandlungsanlage vorgereinigt
    3. Überwasser wird in einen Bach, bzw. Gewässer eingeleitet oder versickert im Grundwasser
    4. Fäkalschlamm wird auf betriebseigene Ackerflächen ausgebracht
  2. Bei Speicherung in Gülle- oder Jauchegrube
    1. Erforderlich ist eine einmalige Fäkalschlammuntersuchung
    2. Abwasser wird in einer Abwasserbehandlungsanlage*) vorgereinigt
    3. Überwasser wird in eigener Gülle- bzw. Jauchegrube gespeichert
    4. Fäkalschlamm wird auf betriebseigene Ackerflächen ausgebracht

Ergänzung zu 1. und 2.:
Bei Ausbringung des Fäkalschlamms auf fremden Ackerflächen müssen zusätzlich zu den oben angeführten Punkten Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vom Inhaber der Ackerflächen vorgelegt werden (alle zwei Jahre; auf Antrag beim Landratsamt Fristverlängerung auf vier Jahre möglich).

*) Erläuterung zur Abwasserbehandlungsanlage bei Speicherung:

  • nach Wasserrecht: Vorschrift 3-Kammer-Grube nach DIN 4261 (mind. 6 m³ und je 1,5 m³ pro Person)
  • nach Abwasserrecht: genügt Abwasserbehandlungsanlage C Grundsätzliche Befreiung; aber bei Kontrollen bzw. Beanstandungen durch das Landratsamt muss die Abwasserbehandlungsanlage in eine 3-Kammer-Grube nach DIN 4261 umgebaut werden.

In vorgenannten Fällen sind der Gemeinde jeweils vorzulegen:

  • die Fäkalschlammuntersuchung (seit 01.07.1992 vorgeschrieben)
  • die Bodenuntersuchungen bei Ausbringung des Fäkalschlammes auf fremde Ackerflächen
  • Nachweis über die Abwasserbehandlungsanlage (z. B. Dreikammerausfaulgrube)
  • Angabe, ob das Überwasser in eine Speichergrube (z.B. Güllegrube) eingeleitet wird oder ob das Überwasser in das Grundwasser versickert, bzw. in einen Bach, bzw. Gewässer eingeleitet wird

Nähere Auskünfte erteilt die Gemeinde Hebertsfelden
Sachbearbeiter: Alexander Zitzlsberger, Zimmer OG 106, Telefon: (0 87 21) 96 36-12

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Abwasserkonzept – Sanierung Kleinkläranlagen

Künftig müssen Hausabwässer aus Kleinkläranlagen einer biologischen Reinigung unterzogen werden. Eine Dreikammerausfaulgrube reicht dazu nicht aus.

Bisher wurden diese Auflagen nur bei Neubau-Vorhaben verlangt.

Vom Freistaat Bayern werden für den Neubau und Erweiterung von Kleinkläranlagen rückwirkend ab 2002 Zuschüsse gewährt. Anträge dazu können gestellt werden. Wann die Zuschüsse ausgezahlt werden, steht nicht fest.

Voraussetzung für eine Bezuschussung ist die Erstellung eines Abwasserkonzeptes für den gesamten Gemeindebereich. Dabei muss festgestellt werden, welche Anwesen künftig an eine Kläranlage angeschlossen werden.

Weitere Ortsteile werden dann auf absehbare Zeit nicht zentral entsorgt werden.

Voraussichtlich werden bis einschließlich 31.12.2010 für die Abwasserbeseitigung staatliche Zuschüsse gewährt.

Nähere Auskünfte erteilt die Gemeinde Hebertsfelden

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Einleitungsverbot für die gemeindlichen Kläranlagen

In die öffentliche Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
  3. radioaktive Stoffe,
  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  6. Grund- und Quellwasser,
  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
  9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben,
  10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
    Ausgenommen sind

    1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
    2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können.
  11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
    1. von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
    2. das wärmer als + 35° C ist,
    3. das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
    4. das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
    5. das als Kühlwasser benutzt worden ist.
  12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln
  13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nenn­wertleistung über 200 kW.

Wenn hier aufgeführte Stoffe in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

Bei Zuwiderhandlungen werden Geldbußen festgesetzt.

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