Fundtiere
Was versteht man unter einem Fundtier
Besitz-, aber nicht herrenlose Tiere sind Fundtiere (laut § 965 BGB handelt es sich bei Fundsachen um verlorene Sachen). Tiere gelten nach wie vor als Sache.
Wenn ein Tier nicht wieder zu seinem Halter zurückkehrt, sich das Tier auch nicht im Einwirkungsbereich dessen aufhält und keine Sachherrschaft über dieses besteht, ist es besitzlos.
Kurz: Dem Halter entlaufene Haustiere sowie Haustiere ohne bekannten Halter oder verirrte Haustiere gelten als Fundtiere.
Wie verhält man sich
Fundtiere unterliegen dem Fundrecht. Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 965 bis 984 BGB) geregelt. Man muss als Finder also das Fundtier wieder an den Besitzer zurückgeben. Es ist notwendig, das Fundtier unverzüglich an einer entsprechenden Stelle zu melden, da man sich sonst einer Fundunterschlagung schuldig macht.
Sollten der Ablieferung des Fundtieres Tierschutzgründe entgegenstehen, genügt die Bekanntgabe des Fundes und des Hinderungsgrundes zur Ablieferung der Gemeinde zu benennen.
In Hebertsfelden ist das Fundbüro der Gemeinde zuständig, eine entsprechende tierschutzgerechte Unterbringung zu ermöglichen. Dies sind regelmäßig Tierheime. Sie füttern die Fundtiere und geben diese bei Bedarf in Behandlung beim Tierarzt.
Eine Weitervermittlung des Fundtiers ist nach Ablauf von 6 Monaten vorgesehen
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes ist die Gemeinde gehalten, Fundtiere aufzunehmen und im Tierheim oder einer Pflegestelle unterzubringen. Konnte man innerhalb von 6 Monaten den Halter des Fundtieres nicht ermitteln, kann es an einen neuen Besitzer weitergegeben werden. Auch der Finder kann das Fundtier dann dauerhaft bei sich aufnehmen.
Fundsache Fundtier und der Finderlohn
Finderlohn steht dem Finder zu, sollte der Halter innerhalb dieser Frist festgestellt werden. Gemäß § 971 Abs. 1 BGB stehen dem Finder 3 % des Tierwertes zu. Auch angefallene Auslagen können vom Halter eingefordert werden.
Exotische Fundtiere
Bei Exoten wie Schildkröten, Geckos oder Papageien handelt es sich in der Regel um Tiere, deren Haltung unter die Meldepflicht (CITES) fällt. Werden sie herrenlos aufgefunden, können die Mitarbeiter des Landratsamtes bei der Suche der Eigentümer helfen. Umso wichtiger ist es, dass Halter diese Tiere rechtzeitig
– also innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Haltung – beim Landratsamt anmelden