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Satzungen und Verordnungen in der Gemeinde Hebertsfelden

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Hebertsfelden

Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek vom 5. Oktober 1981 zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375), erläßt die Gemeinde Hebertsfelden folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Hebertsfelden.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr ge-

widmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1

BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

(2)   Gehbahnen sind

  1. a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder
  2. b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fussgängerver-    kehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3)   Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§3 Verbote

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)   Insbesondere ist es verboten,

  1. a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende                Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder                   sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen;             Tierfutter auszubringen.
  2. b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
  3. c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
  4. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
  5. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die                                Straßen verunreinigt werden können,
  6. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der                     öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3)   Das Abfallrecht bleibt unberührt.

Reinigung der öffentlichen Straßen

 §4 Reinigungspflicht

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmte Reinigungsfläche gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)   Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)   Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)   Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)   Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) die öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche, zu reinigen.

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

  1. zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine

Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in

Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat

auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit

durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsge

fährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

  1. von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
  2. insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§6 Reinigungsfläche

(1)   Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und

  1. a) der Fläche außerhalb der Fahrbahn (Gehweg),
  2. b) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie inner-

halb der Fahrbahn,

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2)   Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)   Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2)   Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterlieger

(1)   Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)   Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 §9 Sicherungspflicht

(1)   Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)   § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3).

§10 Sicherungsarbeiten

(1)   Die Vorder- und Hinterlieger haben die öffentlichen befestigten Gehwege an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)   Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§11 Sicherungsfläche

(1)   Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2)   § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§12 Befreiungen und abweichende Regelungen

(1)   Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)   In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen läßt,
  2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
  3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahne nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Hebertsfelden, den 14.11.2019

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Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Februar 1977 (GVBl. S. 82) erläßt die Gemeinde Hebertsfelden folgende

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe

§ 1
Abgabeerhebung

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

§ 2
Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
  2. Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig.

§ 4
Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5
Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6
Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

ab 01. Januar 1981 6,00 DM
ab 01. Januar 1982 9,00 DM
ab 01. Januar 1983 12,00 DM
ab 01. Januar 1984 15,00 DM
ab 01. Januar 1985 18,00 DM
ab 01. Januar 1986 20,00 DM
ab 01. Januar 1991 25,00 DM
ab 01. Januar 1993 30,00 DM
ab 01. Januar 1997 35,00 DM im Jahr.

Anmerkung zu § 6
Zum 01.01.2002 wurde der ab 01.01.1997 je Einwohner im Jahr geltende Abgabesatz von 35,00 DM auf 17,90 € umgestellt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1983 in Kraft.

GEMEINDE HEBERTSFELDEN,
Hebertsfelden, den 02. Dezember 1982

Hinweis:
§ 6 dieser Satzung erhielt die vorliegende Fassung mit Wirkung ab 11.02.1997 aufgrund der Änderungssatzung vom 20.01.1997.

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Gemeindliche Entwässerungsanlage – Beiträge und Gebühren

Herstellungsbeiträge:
6,26 € je m² Geschossfläche
0,72 € je m² Grundstücksfläche

Kanalgebühren: (gültig ab 01.01.2022)
Die Kanalgebühr errechnet sich aus einer Grundgebühr und einer Einleitungsgebühr.

Die Grundgebühr pro Jahr bezogen auf Wohnungen ist in folgender Weise nach der vorhandenen Wohnfläche gestaffelt:

bis 50 qm Wohnfläche 31,20 €,
51 qm bis 80 qm Wohnfläche 36,00 €,
81 qm bis 120 qm Wohnfläche 40,80 €,
121 qm bis 160 qm Wohnfläche 49,20 €,
161 qm bis 200 qm Wohnfläche 57,60 €,
über 200 qm Wohnfläche 67,20 €;

Die Grundgebühr bei sonstigen Grundstücken ist abgestellt auf die Zählergröße der Wasserversorgung (Nenndurchfluß – Q n) und beträgt:

bis 2,5 cbm/h 49,20 €,
bis 6,0 cbm/h 122,40 €,
bis 10,0 cbm/h 184,80 €,
über 10,0 cbm/h 492,00 €;

Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,17 € pro Kubikmeter Mischwasser (Schmutzwasser und Oberflächenwasser). Bei Grundstücken, die nur Schmutzwasser einleiten dürfen, beträgt die Gebühr für ausschließliches Schmutzwasser 2,07 € pro Kubikmeter.

Zum 01.06. jeden Jahres wird eine Abschlagszahlung in etwa halber Höhe des Vorjahresbetrages erhoben.

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Gemeindliche Wasserversorgung – Beiträge und Gebühren

Herstellungsbeiträge:
3,21 € (zuzgl. 19 % MwSt.) je m² Geschossfläche
0,99 € (zuzgl. 19 % MwSt.) je m² Grundstücksfläche

Wassergebühren: (gültig ab 01.01.2022)

Die Gebühr für den Bezug von Frischwasser errechnet sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.

Die Grundgebühr pro Jahr bezogen auf Wohnungen ist in folgender Weise nach der vorhandenen Wohnfläche gestaffelt:

bis 50 qm Wohnfläche 31,20 €,
51 qm bis 80 qm Wohnfläche 36,00 €,
81 qm bis 120 qm Wohnfläche 40,80 €,
121 qm bis 160 qm Wohnfläche 49,20 €,
161 qm bis 200 qm Wohnfläche 57,60 €,
über 200 qm Wohnfläche 67,20 €;

Die Grundgebühr bei sonstigen Grundstücken ist abgestellt auf die Zählergröße (Nenndurchfluß – Q n) und beträgt:

bis 2,5 cbm/h 49,20 €,
bis 6,0 cbm/h 122,40 €,
bis 10,0 cbm/h 184,80 €,
über 10,0 cbm/h 492,00 €;

Verbrauchsgebühr je cbm entnommenen Wassers: 1,26 €

Gemäß gesetzlicher Bestimmungen ist die Mehrwertsteuer, derzeit 7 %, den Wassergebühren hinzuzurechnen.

Zum 01.06. jeden Jahres wird eine Abschlagszahlung in etwa halber Höhe des Vorjahresbetrages erhoben.

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Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Hebertsfelden folgende

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
  4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
  6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden in Tierhandlungen.

§ 3
Steuerschuldner (Haftung)

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
  2. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
  2. Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
  3. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt für jeden Hund 30,00 €
  2. Für Kampfhunde i. S. des § 5 a beträgt die Steuer für jeden Hund 300,00 €

§ 5a
Kampfhunde

  1. Als Kampfunde gelten die Hunderassen, die in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 04. September 2002 (GVBl S. 513) und durch Bekanntmachung vom 15.07.2004 (GVBl S. 351), in ihrer jeweils gültigen Fassung, genannt sind.
  2. Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 ist auch für die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Hunderassen maßgebend, für die der Nachweis erbracht wurde, dass eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nicht besteht.
  3. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
  4. Für Kampfhunde gelten die Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 nicht

§ 6
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
    1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
    2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 01.03.1983 (GVBl. S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.
  2. Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 800 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 800 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 7
Züchtersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
  2. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

  1. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
  2. In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 9
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird zu den im Abgabenbescheid genannten Terminen fällig.

§ 11
Anzeigepflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
  2. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen ist oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.2006 außer Kraft.

Hebertsfelden, den 04.05.2011 

Hendlmeier, Erster Bürgermeister

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Verordnung über die Beschränkung des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden in der Gemeinde Hebertsfelden

Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) erlässt die Gemeinde Hebertsfelden folgende

Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.
  2. Die Beschränkungen gelten:
    1. in allen öffentlichen Anlagen, insbesondere der öffentlichen Sportanlagen einschließlich des Bewegungsparks, der Spiel- und Bolzplätze sowie der Friedhöfe sowie
    2. auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.
  2. Kampfhunde sind Hunde, die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind.

§ 3
Anleinverpflichtung, Mitnahmeverbote

  1. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen große Hunde und Kampfhunde nicht frei umherlaufen. Sie müssen vor Betreten des Geltungsbereichs dieser Verordnung an eine reißfeste Leine von nicht mehr als 200 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr gelegt und ständig an dieser Leine geführt werden.
  2. Auf Spielplätzen und deren unmittelbarem Umgriff ist das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden verboten.

§ 4
Ausnahmen

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

  1. Blindenführhunde
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr während des Einsatzes,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben, während des Einsatzes im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst sowie
  5. Im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann nach Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung einen großen Hund oder Kampfhund frei umherlaufen lässt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 einen großen Hund oder Kampfhund vor Betreten des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht an eine reißfeste Leine von nicht mehr als 200 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband bzw. Geschirr legt oder den Hund nicht dauernd an dieser Leine führt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 einen großen Hund oder Kampfhund nicht von einem Kinderspielplatz oder dessen unmittelbarem Umfeld fernhält oder angeleint in diese Bereiche mitnimmt.

§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Sie tritt am 30.04.2042 außer Kraft.

GEMEINDE HEBERTSFELDEN,
Hebertsfelden, den 13.04.2022

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Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde Hebertsfelden erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hebertsfelden

§ 1
Gegenstand der Satzung

Bemessungsgrundlage

  1. Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen und für die entsprechenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
  2. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten

 § 2
Gebührenart und Gebührenpflicht

  1. Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
  2. Die Gemeinde erhebt
    1. Grab- und Urnennischengebühren (§ 3)
    2. Gebühren für die Fundamentherstellung und die Urnenabdeckungen (§ 4)
    3. Bestattungsgebühren (§ 5)
    4. Überführungsgebühren (Friedhofsleichenwagen) (§ 6)
    5. Zulassgebühren (§ 7)
    6. sonstige Gebühren (§ 8)
  3. Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
  4. Gebührenpflichtig ist
    1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;
    2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat;
    3. wer die Kosten veranlasst hat;
    4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
  5. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
    Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen

§ 3
Grab- und Urnennischengebühren

  1. Die Grabplatzgebühr beträgt bei einer Ruhezeit von 20 Jahren für
    1. einen Kindergrabplatz (Kinder unter 7 Jahre) 120,00 €
    2. einen Reihengrabplatz (Einzelgrab) 300,00 €
    3. einen Familiengrabplatz – zweistellig – (Wahlgrab im neuen Friedhofsteil) 560,00 €
    4. einen Familiengrabplatz – dreistellig – (Wahlgrab im alten Friedhofsteil) 560,00 €
    5. einen Familiengrabplatz – dreistellig – (Wahlgrab in neuen Friedhofsteil) 780,00 €
    6. einen Familiengrabplatz – vierstellig – (Wahlgrab im alten Friedhofsteil) 780,00 €
  2. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes auf 20 Jahre werden die unter Absatz 1 angegebenen Grabplatzgebühren des entsprechenden Grabes erhoben, sofern diese zum Zeitpunkt der Verlängerung noch gültig sind.
  3. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes über das erhobene Benutzungsrecht hinaus (vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen – auf § 7 Abs. 5 der Benutzungssatzung wird verwiesen -) beträgt die Gebühr pro Jahr
    1. bei einem Kindergrabplatz 6,00 €
    2. bei einem Reihengrabplatz – Erwachseneneinzelgrab – 15,00 €
    3. bei einem Familiengrabplatz – zweistellig – neuer Friedhofsteil 28,00 €
    4. bei einem Familiengrabplatz – dreistellig – alter Friedhofsteil 28,00 €
    5. bei einem Familiengrabplatz – dreistellig – neuer Friedhofsteil 39,00 €
    6. bei einem Familiengrabplatz – vierstellig – alter Friedhofsteil 39,00 €
  4. Die Urnennischengebühr beträgt bei einer Nutzungszeit von 10 Jahren 540,00 €
  5. Für eine Verlängerung des Urnennischennutzungsrechts auf 10 Jahre wird die unter Abs. 4 angegebene Urnennischengebühr erhoben, sofern diese zum Zeitpunkt der Verlängerung noch gültig ist.
  6. Für die Verlängerung des Urnennischennutzungsrechtes über das erhobene Nutzungsrecht hinaus – auf § 8 Abs. 6 der Benutzungssatzung wird verwiesen – beträgt die Gebühr pro Jahr 54,00 €
  7. Die Gebühr für das Benutzungsrecht an mit Urnen belegten Gräbern (Urnengräbern) entspricht der Gebühr der jeweiligen Grabart

§ 4
Gebühren für die Fundamentherstellung und die Urnenabdeckplatten

  1. Die Gebühr für die Herstellung eines Fundamentes für ein Grabdenkmal beträgt
    1. bei einem Einzelgrabplatz 75,00 €
    2. bei einem Familiengrabplatz – zweistellig – 100,00 €
    3. bei einem Familiengrabplatz – dreistellig – 150,00 €
    4. bei einem Familiengrabplatz – vierstellig – 200,00 €
  2. Die Gebühr für eine Urnennischenabdeckplatte beträgt 200,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren

1) Die Gebühr die die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt je Leichenträger                          45,00 €

2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

bis zu 3 Kalendertage                                                                                                        90,00 €

für jeden weiteren Kalendertag                                                                                          25,00 €

3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenwagens                                                              30,00 €

4) Die Gebühr für die Grabherstellung beträgt

  1. a) für Erdbestattungen                                                                                               400,00 €
  2. b) für Erdbestattungen bei notwendiger Tieferlegung                                                  480,00 €
  3. c) für Urnenerdgräber                                                                                              150,00 €
  4. d) für Urnenerdgräber bei Baumbestattungen                                                              180,00 €
  5. e) für Ausgrabungen einer Leiche während der Ruhefrist (zusätzlich zu a)/b))              250,00 €
  6. f) für Ausgrabungen einer Urne während der Ruhefrist (zusätzlich zu c)/d))                   80,00 €

Über die unter Buchstabe c) genannte Notwendigkeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

  1. h) Zulage für Samstage und Feiertage                                                                        100,00 €

4) Die Gebühr für weitere Dienstleistungen (Leichenhausdienst und Begleitung von Urnen zur Grab-

stelle, bzw. Urnenwand) beträgt

  1. a) bei Erdbestattungen (Sarg und Urne)                                                                         80,00 €
  2. b) bei Urnenwandbestattungen (einschließlich Abnehmen und

Wiederanbringen der Abdeckplatte)                                                                        100,00 €

§ 6 Zulassgebühr

Die Zulassgebühr gem. § 3 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Hebertsfelden über die

Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen beträgt                                            150,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

1) An sonstigen Gebühren werden erhoben

  1. Ausstellung einer Grab- bzw. Urnennischenbenutzungsurkunde 10,00 €
  2. Überschreibung einer Grab- bzw. Urnennischenurkunde bei Wechsel eines

Verfügungsberechtigten                                                                                          10,00 €

  1. Friedhofunterhaltungsgebühren – jährlich –
  2. für Reihengräber und Einzelgrabstätten 40,00 €
  3. für Familiengräber – zweistellig – (Wahlgrab) 40,00 €
  4. für Familiengräber – dreistellig – (Wahlgrab) 40,00 €
  5. für Familiengräber – vierstellig – (Wahlgrab) 40,00 €
  6. für Urnengräber, Erdurnengräber, Baumgräber 40,00 €
  7. für Urnennischen 40,00 €

2) Genehmigungsgebühren

für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dgl.                           30,00 €

3) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen von der Benutzungssatzung                         100,00 €

4) Gestattungsgebühr für Ausgrabung und Umbettung einer Leiche während der Ruhefrist     100,00 €

5) Sonstige zusätzliche oder außergewöhnliche Leistungen der Gemeinde werden nach den jeweiligen

Lohn- und Aufwendungssätzen berechnet.

§ 8 Fälligkeit und Säumniszuschläge

Die jeweiligen Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge.

§ 9 Rückerstattung von Gebühren

Bei Rückerstattung von Gebühren bei Rückgabe eines Grabes, bzw. einer Urnennische, nach Ablauf der Ruhefrist, wird ein Anteil von 25 % einbehalten.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Hebertsfelden, 22.04.2021

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Entgeltordnung für das „Bürgerhaus“ der Gemeinde Hebertsfelden

gültig ab 01. Januar 2021

I. Mietzins

a) Raummiete bei stundenweiser Nutzung

Mietzins (in Euro) für
 Raum Stundensatz jede weitere Stunde
Erdgeschoss
 Wahlsaal (77 qm) 15,00 € 5,00 €
 Simon-Strasser-Saal (77 qm) 15,00 € 5,00 €
 Ellisaal (39 qm) 10,00 € 5,00 €
Küche (19 qm) 10,00 €
Obergeschoss
Josefsaal (39 qm) 10,00 € 5,00 €
Küche (19 qm) 10,00 €

b) Raummiete bei privaten Feierlichkeiten und Veranstaltungen

Mietzins (in Euro) für
 Raum pro Tag
Erdgeschoss
 Wahlsaal (77 qm) 130,00 €
 Simon-Strasser-Saal (77 qm) 130,00 €
 Ellisaal (39 qm) 80,00 €
Küche (19 qm) 40,00 €
Obergeschoss
Josefsaal (39 qm) 80,00 €
Küche (19 qm) 40,00 €

c) Lagermiete im Dachgeschoss

Je Quadratmeter 1,00 Euro pro Monat

II. Nebenkosten

Die Höhe der Kaution beträgt 20 % des Mietzinses, mindestens jedoch 100,00 €. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten und nach Bezahlung des Mietzins und Nebenkosten zurückerstattet. Eventuell anfallende Nebenkosten und Reparaturkosten können verrechnet werden.

Reinigungskosten werden mit 15,00 €/Stunde in Rechnung gestellt. Alle anderen Nebenkosten sind mit dem Benutzungsentgelt abgegolten.

Die Kosten einer Bestuhlung werden nach dem jeweiligen Aufwand in Rechnung gestellt.

Für alle sonstigen Leistungen, werden die jeweils gültigen Stundensätze des gemeindlichen Bauhofs berechnet.

GEMEINDE HEBERTSFELDEN
Hebertsfelden, den 11.11.2020

Karin Kienböck-Stöger, Erste Bürgermeisterin

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Miet- und Benutzerordnung für das „Bürgerhaus“ der Gemeinde Hebertsfelden

I. Allgemeines

  1. Das Bürgerhaus Hebertsfelden ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hebertsfelden.
    Seine Räume und Einrichtungen dienen zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagungen , Seminaren und Versammlungen sowie gewerblichen und sonstigen Veranstaltungen
  2. Sämtliche Räume werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde Hebertsfelden vermietet.
  3. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
  4. Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Räumen und Einrichtungen des Bürgerhauses.
    Die Überlassung und ergänzende Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
    Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht erst, wenn der Mietvertrag von beiden Seiten unterzeichnet wurde. Bestandteil des Mietvertrages ist die gültige Entgeltordnung und die Miet- und Benutzerordnung für das Bürgerhaus Hebertsfelden.
  5. Nutzer, die dem Ansehen der Gemeinde schaden können und Nutzer, die bei früheren Veranstaltungen die Nutzungskonditionen missachtet haben, sind von der Benutzung ausgeschlossen. Außerdem sind Veranstaltungen ausgeschlossen, die der Bayerischen Verfassung widersprechen

II. Mietdauer

  1. Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen der Gemeinde Hebertsfelden bzw. Dritter zur Folge.
  2. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind mit der Gemeinde Hebertsfelden vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.

III. Entgelt für die Überlassung

  1. Der Mietzins und die Kaution richten sich nach der zum Zeitpunkt der Veranstaltung für das Bürgerhaus gültigen Entgeltordnung.
  2. Die Berechnung erfolgt nach der angemeldeten Inanspruchnahme der vermieteten Räume, Einrichtungen und Leistungen. Der Bedarf an Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenständen ist vor Vertragsabschluß anzumelden. Sollten vor dem oder am Veranstaltungstag weitere Räume, Einrichtungen und Leistungen benötigt werden, so werden diese, soweit verfügbar, zur Verfügung gestellt und nachträglich in Rechnung gestellt.
  3. Die Kosten für Strom, Gas, Wasser, Entwässerung und evtl. Reinigungskosten werden nach Verbrauch bzw. Aufwand abgerechnet. Alle anderen Nebenkosten sind mit den Benutzungsentgelten abgegolten.
  4. Sofern eine Bestuhlung gewünscht wird, so ist diese Bestandteil des Mietvertrags. Die Bestuhlung wird gegen Entgelt durchgeführt. Die Versammlungsstättenverordnung ist bei der Veranstaltung zu beachten.
  5. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens jedoch aber zwei Wochen vor der Veranstaltung den gesamten Ablauf der Veranstaltung vorzubereiten und das Programm bekannt zugeben. Verbindliche Auskünfte sind über Proben, Einlass, Saal- bzw. Betreuungsdienst, Kasse, Garderobe, Bestuhlung, technische Anforderungen, Bewirtung, Aufbauzeiten und Aufbaupläne zu erteilen.
  6. Die Nutzung und Bedienung der technischen Einrichtungen ist dem gemeindlichen Personal vorbehalten. Änderungen an den technischen Einrichtungen dürfen nur nach Absprache erfolgen.
  7. Die einzelnen Räume sind mit ihren Einrichtungen so zu hinterlassen, wie sie übergeben wurden. Dem Veranstalter werden nach der vertraglichen Vereinbarung die Nebenkosten sowie eventuelle Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Stellwände, Kulissen u.ä. dürfen nur ohne Beschädigungen an den Räumen und der Einrichtung befestigt werden. Etwaige Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Daraus entstehende Reparaturkosten sind vom Veranstalter zu tragen. Nach Ende der Veranstaltung hat der Veranstalter eine Abnahme durch das gemeindliche Personal herbeizuführen.

IV. Ordnungsgemäßer Betriebsablauf

  1. Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen.
  2. Der Veranstalter hat zu diesem Zweck einen dauernd anwesenden Beauftragten zu stellen.
  3. Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen der Gemeinde zu befolgen.

V. Haftungsfreistellungen- und Haftungsausschlüsse

  1. Der Veranstalter stellt die Gemeinde Hebertsfelden von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen, einschließlich der Zugänge, stehen.
  2. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde Hebertsfelden und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete und Beauftragte.
  3. Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluß dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Hebertsfelden als Grund-stückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
  5. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Hebertsfelden an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

VI. Benutzungsstörungen

Sollten betriebsbedingte oder sonstige Ereignisse den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen bzw. werden vorübergehende Veränderungen an Ausstellungen durchgeführt, so können deswegen keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

VII. Aufsichtspflicht, Genehmigung

  1. Für das erforderliche Aufsichts- und Betreuungspersonal hat der Veranstalter zu sorgen.
  2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einholung der für den Betrieb notwendigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen hat der Veranstalter durchzuführen. Werden die Rechte der Gemeinde Hebertsfelden berührt, so können die Maßnahmen nur einvernehmlich getroffen werden.
  3. Alle Kosten, wie für:
    1. Werbung (Anzeigen, Plakate, Handzettel, etc.)
    2. Eintrittskarten, Vorverkauf und Abendkasse
    3. GEMA-Gebühren
    4. Bewirtung
    5. Versicherung

    sind vom Veranstalter zu tragen.

  4. Um Anmeldung und Abwicklung bezügl. GEMA-Gebühren hat sich der Veranstalter zu kümmern.

VIII. Garderobe, Wertsachen

  1. Der Veranstalter bewirtschaftet bei Bedarf die Garderoben.
  2. Die Einnahmen stehen dem Veranstalter zu.
  3. Für Geld, Wertsachen, Garderobe u.a. sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Zuschauer wird keine Haftung übernommen.

IX. Pflege und Reinlichkeit

  1. Sämtliche Einrichtungen sind von dem Veranstalter im bestimmungsgemäßen Umfang pfleglich zu behandeln.
  2. Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung Getränke und Essensreste umgehend entsorgt werden.

X. Bauliche Veränderungen

Alle baulichen Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke sind nur mit Zustimmung der Gemeinde Hebertsfelden möglich.

XI. Ausschank, Werbung

  1. Dem Veranstalter ist in Eigenregie der Verkauf von Speisen und Getränken gestattet.
  2. Besondere Bewirtungswünsche und die Vergabe an Dritte sind im Einzelfall in Absprache und mit Zustimmung der Gemeinde Hebertsfelden möglich.
  3. Das Anbringen von Transparenten, Fahnen, Reklameschildern und dgl. ist nur in Absprache und mit Zustimmung der Gemeinde Hebertsfelden möglich.
  4. Der Veranstalter führt die Veranstaltung als Eigenveranstaltung durch.

XII. Verhältnis zu Dritten

Die Überlassung der Räume und Einrichtungen durch den Veranstalter an einen Dritten ist ohne Genehmigung der Gemeinde Hebertsfelden verboten. Alle Handlungen und Unterlassungen, welche insbesondere nach dem Umweltschutz- oder Nachbarrecht gegenüber Nachbargrundstücken nicht gestattet sind, sind auch dem Benutzer untersagt und gelten als vertragswidrig.

XIII. Zahlungsweise

  1. Die Zahlung der Miete und der Kaution ist bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung auf das Konto 4481 bei der Sparkasse Rottal-Inn (BLZ 743 514 30) fällig. Die Nebenkosten und evtl. anfallende Reparaturkosten werden nach Beendigung der Nutzung abgerechnet.
  2. Ein Ausfall der Veranstaltung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietbetrages.

XIV. Inkrafttreten

Die Miet- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

XV. Gesetzeskonformität

Der Veranstalter übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Durchführung der Veranstaltung.

GEMEINDE HEBERTSFELDEN
Hebertsfelden, 13.12.2006

Alfred Wollinger, Erster Bürgermeister

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Satzung für die Sporteinrichtungen der Gemeinde Hebertsfelden

Die Gemeinde Hebertsfelden erlässt auf Grund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO folgende Satzung für die Sporteinrichtungen der Gemeinde Hebertsfelden

§ 1
Art der Einrichtungen

Die Gemeinde Hebertsfelden betreibt eine Turnhalle, einen Allwetterplatz und eine Freisportanlage mit Betriebsgebäude als schulische Einrichtungen. Die Turnhalle, die Freisportanlage sowie das Betriebsgebäude werden durch diese Satzung der außerschulischen

§ 2
Schul-, Vereins- u. Freizeitsport

Der Schulsport hat Vorrang in der Benützung der Anlagen. Soweit der Schulsport es zulässt, stehen die Anlagen dem Sportverein Hebertsfelden und anderen Vereinen und Gruppen zur Verfügung.

§ 3
Beantragung und Genehmigung der Benutzung

Die gewünschte Benutzung der Anlagen ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Genehmigung zur Benützung der Sporteinrichtungen erteilt der 1. Bürgermeister, bzw. dazu Beauftragte.

§ 4
Benutzungsvorschriften

Dem Sportverein Hebertsfelden wird bei der Benutzung des Rasenspielfeldes in Bezug auf dessen geregelten Spielbetrieb gegenüber anderen Antragstellern der Vorrang eingeräumt.

Da dem Sportverein der bisherige gemeindliche Sportplatz weiterhin zur Verfügung steht, ist das Training auf dem Schulspielfeld nicht gestattet. Den Benutzern der Turnhalle stehen auch die Geräte und Sanitäranlagen zur Verfügung.

Sowohl bei der Benutzung der Turnhalle, der Freisportanlage, sowie des Betriebsgebäudes ist der Gemeinde ein Übungs- bzw. Spielleiter oder eine andere Person zu melden, die für die ordnungs- und sachgemäße Benutzung der Anlagen verantwortlich ist.

Der Gemeinde ist rechtzeitig vor Jahresbeginn, bzw. vor Benutzungszeitraum ein verbindlicher Belegungs-, bzw. Spielplan vorzulegen.

§ 5
Betriebsvorschriften

Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen ist zu beachten:

  1. Turnhalle
    Die Turnhalle darf nur mit sauberen, nicht abfärbenden Turnschuhen betreten werden. Die Turnschuhe dürfen erst in den Umkleideräumen angezogen werden, auch darf die Turnhalle nicht mit Turnschuhen verlassen werden. Die Einrichtungen und Sportgeräte sind möglichst schonend zu behandeln. Fehler an Geräten und Beschädigungen sind sofort dem Hausmeister bzw. Schulleiter zu melden. Fußballspielen in der Turnhalle ist nicht gestattet, außer mit dafür geeigneten Hallenfußbällen. Das Rauchen in der Turnhalle sowie auf dem gesamten Schulgelände ist nicht gestattet. Nicht erlaubt ist auch das Ausgeben von Speisen und Getränken im Turnhallenbereich.
    In Bezug auf das Schuhwerk und die Verköstigung kann die Gemeinde in Ausnahmefällen Sondergenehmigung erteilen.
  2. Rasenspielfeld
    Das Rasenspielfeld darf mit Turn- und Fußballschuhen betreten werden.
    Hammer-, Diskus- und Speerwerden sind nicht gestattet.
    Die Kunststofflaufbahn darf mit Turnschuhen (auch mit bis zu 6 mm langen Dornen) benutzt werden. Spielfeldmarkierungen sind von außerschulischen Benutzern selbst aufzubringen und dürfen nur in Absprache mit der Gemeinde angebracht werden.
    Die Freisportanlage darf ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht befahren werden. Die Anlagen sind möglichst schonend zu behandeln. Fehler und Beschädigungen sind umgehend der Gemeinde mitzuteilen.
  3. Betriebsgebäude
    Die von außen zugänglichen Toiletten können von den Tennisspielern und bei außerschulischen Sportveranstaltungen von den Zuschauern benutzt werden. Die Erlaubnis dazu kann weiteren, in der Anlage sporttreibenden Gruppen erteilt werden. Die Benutzung der Duschen ist den Tennisspielern und anderen Gruppen, denen die Erlaubnis dazu erteilt wird, gestattet.
    Die außerhalb des Schulbetriebes benützten Teile des Betriebsgebäudes und dessen Einrichtungen sind vom zuständigen Verein, bzw. Benutzer regelmäßig vor Beginn des Schulbetriebes gründlich zu reinigen.

§ 6
Tiere

Sowohl für die Turnhalle, als auch für die Freisportanlage ist es untersagt, Tiere mitzubringen.

§ 7
Benutzungszeiten

Die Benutzung der schulischen Sporteinrichtungen nach 22.00 Uhr ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 8
Hausrecht

Der 1. Bürgermeister und dessen Beauftragte üben nach den Bestimmungen dieser Satzung das Hausrecht aus.
Ständig Beauftragte für den Bereich der Turnhalle sind der Schulleiter und der Hausmeister der Schule, sowie der Platzwart für die Sportanlagen.
Bei wiederholten, bzw. schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann die Gemeinde die Benutzung einschränken oder ein Benutzungsverbot aussprechen. Strafbare Handlungen werden angezeigt.

§ 9
Haftung der Gemeinde sowie der Benutzungsberechtigten und Besucher

Die Gemeinde übernimmt nur die Haftung für Schadensfälle, die durch die kommunale Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Für Unfälle, die sich aus der Ausübung der verschiedenen Sportarten ergeben, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Jeder Benutzungsberechtigte, bzw. Besucher, haftet für fahrlässige oder mutwillige herbeigeführte Schäden, die der Gemeinde entstehen.

§ 10

Für die Vereine und Gruppierungen der Gemeinde sowie deren Mitglieder ist die Benutzung der Turnhalle und der Sportanlagen kostenlos.

§ 11

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.

GEMEINDE HEBERTSFELDEN
Hebertsfelden, 14.10.2010

Karl Hendlmeier, Erster Bürgermeister

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